Was passiert ist
Für den Parkplatz eines Supermarkts in Hanglage wird eine sechs Meter hohe Gabionenwand geplant. Noch während der Bauarbeiten rutscht der Hang vor der Wand ab: Der Boden ist nicht tragfähig genug.
Die Ursache liegt im Bodengutachten. Die Untersuchungen waren nicht an der richtigen Stelle und nicht tief genug durchgeführt worden.
Wie es ausging
Nach einem Sachverständigengutachten entschied das Gericht: Das Ingenieurbüro haftet für sein fehlerhaftes Gutachten. Der Architekt haftet nicht, weil
- ihm kein Fehler bei der Auswahl des Fachplaners vorzuwerfen war,
- der Fehler im Gutachten für ihn nicht erkennbar war und
- er auf die Arbeit des Sonderfachmanns vertrauen durfte.
Die rechtliche Einordnung
Ein vom Bauherrn beauftragter Sonderfachmann ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Architekten (BGH, Urteil vom 10.07.2003 – VII ZR 329/02). Jeder haftet für seine eigene Leistung. Der Architekt muss Fachplanungen nicht nachrechnen, aber er darf erkennbare Fehler nicht übergehen. Fehlt ihm für eine Frage das Fachwissen, muss er auf die Beauftragung eines Fachplaners hinwirken.
Was das für Ihren Versicherungsschutz bedeutet
Für das Ingenieurbüro ist das ein klassischer Fall für die Berufshaftpflicht, mit Schäden am Bauwerk und möglichen Personenschäden. Aber auch der Architekt brauchte seine Versicherung: Sie hat die unberechtigten Ansprüche abgewehrt und die Kosten für Anwalt und Gutachter getragen. Diese Abwehr ist oft genauso wertvoll wie die Zahlung.
Fragen an Ihren Vertrag
Ist Ihre Summe für Personenschäden hoch genug?
Bei Stützbauwerken, Tragwerken und Baugruben können Menschen zu Schaden kommen.
Sind alle Ihre Fachgebiete versichert?
Geotechnik, Tragwerksplanung oder Gutachten müssen in der Tätigkeitsbeschreibung stehen.
Wie prüfen Sie Fachplanungen anderer?
Dokumentieren Sie, welche Annahmen Sie übernommen und welche Unterlagen Sie geprüft haben.
Der Fall ist einem realen Schadenfall nachgebildet, wie ihn ein auf Planer spezialisierter Versicherer in Fachseminaren schildert. Er ist vereinfacht, Details sind geändert. Er stammt nicht aus meinem Kundenbestand. Keine Rechtsberatung.
Quellen
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2003 – VII ZR 329/02 (Sonderfachmann kein Erfüllungsgehilfe des Architekten).