Schadenfall: Was Planer jetzt tun sollten
Ein Mängelschreiben, ein Mahnbescheid oder ein Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren: Die ersten Tage entscheiden oft darüber, wie teuer ein Schaden wird. Diese Schritte schützen Ihren Versicherungsschutz.
Das Wichtigste
- Melden
- innerhalb einer Woche
- Mahnbescheid
- Widerspruch innerhalb von zwei Wochen
- Anerkennen
- nichts ohne Ihren Versicherer
- Hilfe
- Rufen Sie mich an: 0152 09059727
Die ersten Schritte
Was Sie in den ersten Tagen nach einem Vorwurf tun – und was Sie lassen sollten.
Jetzt anrufenNichts anerkennen, nichts zusagen
Sprechen Sie sachlich mit dem Bauherrn, aber erkennen Sie keine Schuld an und sagen Sie keine Zahlung oder Nachbesserung auf Ihre Kosten zu. An ein Anerkenntnis ohne seine Zustimmung ist der Versicherer nicht gebunden: Er zahlt nur, soweit Sie tatsächlich haften. Was Sie darüber hinaus zusagen, tragen Sie selbst.
§ 105 VVGInnerhalb einer Woche melden
Melden Sie jeden Vorwurf, aus dem eine Haftung entstehen kann, Ihrem Versicherer. Wird ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Ihnen der Streit verkündet oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, melden Sie das unverzüglich. Viele Bedingungen verlangen das auch beim selbständigen Beweisverfahren.
§ 104 VVGFristen im Blick behalten
Gegen einen Mahnbescheid sollten Sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen, danach kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen. Fristen des Gerichts gelten auch dann, wenn der Versicherer noch prüft. Leiten Sie alle Schreiben sofort weiter.
§§ 692, 694 ZPOUnterlagen sichern
Vertrag, Pläne mit allen Planständen, Protokolle, Bautagebuch, Abnahmeprotokolle, E-Mails und Fotos. Was Sie heute sichern, ist später Ihr Beweis.
Nicht auf eigene Faust sanieren
Beauftragen Sie keine Gutachter oder Sanierungsfirmen, ohne das mit Ihrem Versicherer abzustimmen. Sie sind verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten – der Versicherer entscheidet aber mit, wie.
§ 82 VVGNach den anderen Beteiligten fragen
Waren Baufirmen oder andere Planer beteiligt? Als Gesamtschuldner können Sie für den ganzen Schaden haften. Bei Überwachungsfehlern muss der Bauherr zuerst der Baufirma eine Frist zur Nachbesserung setzen.
§ 650t BGB
Was Ihr Versicherer jetzt tut
Die Berufshaftpflicht prüft, wehrt ab und zahlt. Und sie sucht Lösungen, die den Schaden klein halten – je früher sie eingebunden ist, desto besser.
Prüfen und abwehren. Der Versicherer prüft die Haftung und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Er trägt die Kosten für Anwälte, Gutachter und Gericht.
Zahlen. Berechtigte Ansprüche zahlt er bis zur vereinbarten Deckungssumme.
Gestalten. Im Fall der zu tiefen Baugrube schlugen die Versicherer statt eines Abrisses für über 800.000 € eine Sanierung für rund 250.000 € vor. Im Fall des falsch abgesteckten Kellers wurde der Keller an die richtige Stelle gezogen, statt ihn abzureißen.
Schadenfall
Was ich für meine Kunden tue
Sie müssen den Schadenfall nicht allein mit dem Versicherer abwickeln.
- Erste Einschätzung, wie Sie reagieren und was der Versicherer jetzt von Ihnen braucht.
- Meldung und Schriftverkehr mit dem Versicherer – gemeinsam mit Ihnen.
- Klärung, welcher Versicherer zuständig ist, wenn der Fehler vor einem Wechsel lag.
- Persönliche Betreuung bis zur Regulierung: Sie haben einen festen Ansprechpartner, der Ihren Fall kennt – ohne Zusatzkosten.
Anspruch
Ein Mängelschreiben, ein Mahnbescheid oder ein Beweisverfahren erreicht Sie.
Meldung
Wir melden den Fall gemeinsam und fristgerecht an Ihren Versicherer.
Prüfung
Der Versicherer prüft die Haftung. Ich halte den Kontakt und behalte die Fristen im Blick.
Abwehr oder Zahlung
Unberechtigte Ansprüche werden abgewehrt, berechtigte bezahlt.
Was im Schadenfall oft nicht versichert ist
Damit es später keine Überraschung gibt:
- Nachbesserung der eigenen Planung. Ihre eigene Leistung nachzuholen gehört zur Vertragserfüllung.
- Honorarkürzung. Ein entgangenes oder gemindertes Honorar ist kein Haftpflichtschaden.
- Vertragsstrafen und Garantien. Zusagen über die gesetzliche Haftung hinaus.
- Überschrittene Kosten und Termine. Viele Bedingungen schließen sie aus oder begrenzen sie.
Häufige Fragen
Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie mich an: 0152 09059727
Muss ich jeden Mängelvorwurf melden?
Ja, sobald Ansprüche gegen Sie möglich sind. Das Gesetz verlangt die Anzeige innerhalb einer Woche (§ 104 VVG). Eine frühe Meldung schadet nie, eine späte kann den Versicherungsschutz gefährden.
Darf ich mit dem Bauherrn über den Schaden sprechen?
Ja, sachlich und ohne Zusagen. Erkennen Sie nichts an und vereinbaren Sie keinen Vergleich ohne Ihren Versicherer. An ein Anerkenntnis ohne seine Zustimmung ist er nicht gebunden: Er zahlt nur, soweit Sie tatsächlich haften (§ 105 VVG). Den Rest tragen Sie selbst.
Was ist ein selbständiges Beweisverfahren?
Ein gerichtliches Verfahren, in dem ein Sachverständiger Mängel und Ursachen feststellt, oft vor einem Prozess. Es hemmt die Verjährung (§ 204 BGB). Wird es gegen Sie beantragt, melden Sie es sofort Ihrem Versicherer.
Der Schaden betrifft ein Projekt, das ich noch beim alten Versicherer hatte. Wer zahlt?
Nach dem Verstoßprinzip der Versicherer, bei dem Sie zum Zeitpunkt des Fehlers versichert waren. Melden Sie trotzdem beiden und lassen Sie mich die Zuständigkeit klären.
Ich halte die Baufirma für verantwortlich. Muss ich trotzdem melden?
Ja. Als Gesamtschuldner können Sie für den ganzen Schaden in Anspruch genommen werden. Bei Überwachungsfehlern können Sie nach § 650t BGB verlangen, dass der Bauherr zuerst der Baufirma eine Frist zur Nachbesserung setzt.
Sie haben einen Schadenfall – und noch keinen Makler?
Rufen Sie mich an. Ich sage Ihnen, was jetzt zu tun ist, auch wenn Ihr Vertrag noch nicht über mich läuft.
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