Planer: Haftung3 Min. Lesezeitvon Bastian Mader

Gesamtschuld: Warum Planer für Fehler der Baufirma zahlen

Haben Planer und Baufirma denselben Mangel verursacht, haften sie dem Bauherrn als Gesamtschuldner: Er kann sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt. Bauherren wählen oft den Planer, weil hinter ihm eine Berufshaftpflicht steht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bauherr kann von jedem Gesamtschuldner den vollen Betrag verlangen.
  • Den Ausgleich untereinander müssen die Beteiligten danach selbst klären.
  • Bei Überwachungsfehlern kann die Bauleitung verlangen, dass der Bauherr zuerst der Baufirma eine Frist setzt (§ 650t BGB).
  • Ist die Baufirma insolvent, bleibt der Schaden oft beim Planer.

Was bedeutet Gesamtschuld?

Ein Mangel am Bauwerk hat oft mehrere Ursachen: Die Baufirma hat falsch ausgeführt, die Bauüberwachung hat es nicht bemerkt, vielleicht war schon ein Detail in der Planung unklar. Haften mehrere Beteiligte für denselben Schaden, sind sie Gesamtschuldner. Der Bauherr kann den ganzen Betrag von einem von ihnen fordern. Wer zahlt, kann sich das Geld anteilig von den anderen zurückholen (§ 426 BGB).

Warum trifft es so oft die Planer?

Weil der Rückgriff nur so viel wert ist wie der andere Beteiligte. Eine Baufirma kann insolvent sein, ein Planer hat eine Berufshaftpflicht. Für den Bauherrn ist der Planer deshalb oft der sicherere Schuldner. Er hat die Wahl – und nutzt sie.

Was ändert § 650t BGB?

Seit 2018 gibt es eine Erleichterung für die Bauüberwachung. Nimmt der Bauherr den Planer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel am Bauwerk geführt hat, kann der Planer die Leistung verweigern, solange der Bauherr der Baufirma noch keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, die erfolglos abgelaufen ist.

Die Regel hilft, aber sie hat Grenzen:

  • Sie gilt nur für Überwachungsfehler, nicht für Planungsfehler.
  • Sie verschiebt nur die Reihenfolge. Bessert die Baufirma nicht nach, haften Sie weiter.
  • Gegen die Insolvenz der Baufirma schützt sie nicht.

Was sollten Sie im Schadenfall tun?

  • Fragen Sie, ob der Bauherr der Baufirma eine Frist gesetzt hat, und weisen Sie auf § 650t BGB hin.
  • Melden Sie den Vorwurf sofort Ihrem Versicherer, auch wenn Sie die Baufirma für verantwortlich halten.
  • Sichern Sie Bautagebuch, Protokolle, Fotos und Ihre Anweisungen an die Firmen.
  • Erkennen Sie nichts an und sagen Sie keine Zahlungen zu.

Was heißt das für Ihre Versicherung?

Weil Sie für den ganzen Schaden haften können, muss Ihre Deckungssumme mehr tragen als Ihren gedachten Anteil. Und weil viele Vorwürfe am Ende unberechtigt sind, ist die Abwehr durch den Versicherer genauso wichtig wie die Zahlung. Wie das in der Praxis aussieht, zeigt der Fall der zu tiefen Baugrube.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Vertrag gilt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen.

Quellen

  1. § 426 BGB und § 650t BGB, gesetze-im-internet.de.
  2. Kammergericht Berlin, Urteil vom 27.11.2012 – 27 U 25/09 (Anforderungen an die Bauüberwachung).
Bastian Mader, Versicherungsmakler aus Amberg

Bastian MaderVersicherungsmakler für Planungsbüros und Geschäftsführer, Amberg. Staatlich geprüfter Maschinenbautechniker mit sieben Jahren Erfahrung in der technischen Konstruktion. Mehr über mich

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