Der Fall
Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus. Gebaut wurde nie. Der Bauherr hielt die Planung für unbrauchbar: Die geschätzten Baukosten lagen bei über 1,5 Millionen DM, sein Kostenrahmen bei 800.000 DM. Der Architekt klagte sein Honorar ein. Landgericht und Oberlandesgericht gaben ihm überwiegend recht, weil keine verbindliche Kostenobergrenze vereinbart war.
Was der Bundesgerichtshof entschied
Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Kernaussagen:
- Der Architekt muss schon in der Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen mit dem Bauherrn abstecken und dessen Kostenvorstellungen berücksichtigen.
- Diese Vorstellungen werden in der Regel Vertragsinhalt, wenn der Architekt nicht widerspricht – auch wenn sie nur grob sind und keine feste Obergrenze vereinbart wurde.
- Zweifel über den Kostenrahmen muss der Architekt aufklären.
- Überschreitet die Planung den Rahmen und ist sie deshalb unbrauchbar, kann der Honoraranspruch entfallen.
Heute zusätzlich im Gesetz
Seit 2018 regelt § 650p Abs. 2 BGB: Sind die wesentlichen Planungsziele noch nicht vereinbart, erstellt der Architekt zunächst eine Planungsgrundlage und legt sie mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung vor. Danach kann der Bauherr den Vertrag noch kündigen (§ 650r BGB).
Was das für Ihren Versicherungsschutz bedeutet
Hier hilft die Berufshaftpflicht nur begrenzt. Ein entgangenes Honorar ist kein versicherter Schaden. Ansprüche wegen überschrittener Baukosten schließen viele Bedingungen aus oder begrenzen sie, besonders wenn Kosten als feste Beschaffenheit vereinbart sind. Einige Versicherer übernehmen zumindest die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Der beste Schutz ist deshalb ein schriftlich festgehaltener Kostenrahmen, der mit dem Projekt fortgeschrieben wird.
Fragen an Ihren Vertrag
Halten Sie die Kostenvorstellung des Bauherrn schriftlich fest?
Auch eine grobe Zahl aus dem Erstgespräch kann Vertragsinhalt werden.
Was sagt Ihr Vertrag zu Kostenüberschreitungen?
Ob und wie weit Ansprüche wegen überschrittener Kosten versichert sind, unterscheidet sich stark zwischen den Versicherern.
Ist wenigstens die Abwehr unberechtigter Kostenansprüche versichert?
Auch unberechtigte Vorwürfe verursachen Anwalts- und Gutachterkosten.
Zusammenfassung einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung, vereinfacht dargestellt. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2013 – VII ZR 230/11.
- §§ 650p, 650r BGB, gesetze-im-internet.de.