Aus der RechtsprechungArchitekten

Genehmigt ist nicht genug: Die Planung muss dauerhaft genehmigungsfähig sein

Die Baugenehmigung liegt vor, gebaut wird. Dann widerspricht der Nachbar, die Genehmigung fällt, es folgt eine Abrissverfügung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, was der Architekt in so einem Fall schuldet.

Plankopf

Fall
05
Gericht
Bundesgerichtshof
Entscheidungen
VII ZR 190/97 (25.02.1999), VII ZR 8/10 (10.02.2011)
Berufsgruppe
Architektur
Leistungsphase
LPH 4 Genehmigungsplanung
Thema
Genehmigungsrisiko, Mitverschulden

Der Grundsatz

Wer die Genehmigungsplanung übernimmt, schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Es reicht nicht, dass die Behörde zunächst genehmigt. Wird die Genehmigung später auf Widerspruch oder Klage eines Dritten aufgehoben, war die Planung mangelhaft (BGH, Urteil vom 25.02.1999 – VII ZR 190/97).

Der Fall

Ein Bauherr hatte für einen eingeschossigen Anbau mit Dachterrasse die Zustimmung seines Nachbarn eingeholt, denn der Anbau unterschritt den Grenzabstand. Jahre später nahm er das Vorhaben wieder auf, jetzt zweigeschossig. Der Nachbar hatte das Grundstück inzwischen geerbt, seine Zustimmung zur geänderten Planung fehlte.

Die Bauaufsicht genehmigte trotzdem. Der Nachbar widersprach, die Genehmigung wurde widerrufen, es folgte eine Abrissverfügung. Der Bauherr verklagte den Architekten auf Schadensersatz.

Was der Bundesgerichtshof entschied

  • Der Architekt muss die Abwehrrechte der Nachbarn prüfen und darauf hinwirken, dass fehlende Zustimmungen eingeholt werden. Selbst mit dem Nachbarn einigen muss er sich nicht.
  • Der Bauherr kann das Genehmigungsrisiko übernehmen, aber nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung. Dass er weiß, dass eine Zustimmung fehlt, reicht dafür nicht.
  • Wer als Bauherr trotz bekannter Risiken baut, trägt ein Mitverschulden (§ 254 BGB). Das mindert die Haftung des Architekten (BGH, Urteil vom 10.02.2011 – VII ZR 8/10).

Was das für Ihren Versicherungsschutz bedeutet

Schäden aus einer nicht genehmigungsfähigen Planung sind typische Fälle für die Berufshaftpflicht, bis hin zu Abriss und Neubau. Damit Sie gar nicht erst haften, braucht es eine nachweisbare Aufklärung des Bauherrn. Will er ein Genehmigungsrisiko bewusst eingehen, halten Sie das ausdrücklich und schriftlich fest.

Fragen an Ihren Vertrag

  • Prüfen Sie Nachbarrechte und fehlende Zustimmungen schriftlich?

    Ein Hinweis per E-Mail mit Bestätigung des Bauherrn ist im Streitfall Gold wert.

  • Übernimmt der Bauherr ein Genehmigungsrisiko ausdrücklich?

    Nur eine ausdrückliche Vereinbarung verlagert das Risiko, bloßes Wissen reicht nicht.

  • Reicht Ihre Deckungssumme für Abriss und Neubau?

    Bei einer Abrissverfügung geht es schnell um das gesamte Bauvolumen.

Zusammenfassung einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung, vereinfacht dargestellt. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen

  1. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.1999 – VII ZR 190/97.
  2. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2011 – VII ZR 8/10.
Bastian Mader, Versicherungsmakler aus Amberg

Bastian MaderVersicherungsmakler für Planungsbüros und Geschäftsführer, Amberg. Staatlich geprüfter Maschinenbautechniker mit sieben Jahren Erfahrung in der technischen Konstruktion. Mehr über mich

Ihr Büro in 30 Minuten durchgesehen

Sie erfahren, wo Ihr Vertrag Lücken hat und ob sich ein Wechsel lohnt. Kostenfrei und unverbindlich als Online-Beratung.

Bürocheck buchen
Grundriss eines Planungsbüros mit sechs Räumen und dem Eingang: Bürocheck
Ihr Büro, Raum für Raum: Planung, Geschäftsführung, Server, Büro, Team, Besprechung