Planer: Versicherungsschutz3 Min. Lesezeitvon Bastian Mader

Verstoßprinzip: Ab wann und wie lange Ihr Versicherungsschutz gilt

In der Berufshaftpflicht für Architekten und Ingenieure zählt der Zeitpunkt des Fehlers, nicht der Zeitpunkt, an dem der Schaden auftritt. Versichert ist ein Schaden deshalb bei dem Versicherer, bei dem Sie zum Zeitpunkt des ersten ursächlichen Fehlers versichert waren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Maßgeblich ist der erste Fehler, der den Schaden verursacht hat – oft schon in der Beratung vor Vertragsschluss.
  • Ansprüche wegen Mängeln am Bauwerk verjähren in der Regel erst fünf Jahre nach der Abnahme.
  • Beim Wechsel bleibt der alte Versicherer für alte Fehler zuständig.
  • Wie lange Sie nach Vertragsende noch melden dürfen, regeln die Bedingungen unterschiedlich.

Was bedeutet Verstoßprinzip?

Versicherungsfall ist in der Berufshaftpflicht für Planer der Verstoß: das fehlerhafte Tun oder Unterlassen, das später zum Schaden führt. Liegt der Fehler in der Vertragslaufzeit, ist er versichert – auch wenn sich der Schaden erst Jahre später zeigt.

Als Verstoß zählt schon das erste fehlerhafte Verhalten, das für den Schaden ursächlich war. Das kann eine falsche Annahme im ersten Beratungsgespräch sein. Deshalb muss Ihr Versicherungsschutz bestehen, sobald Sie für ein Projekt tätig werden, und nicht erst, wenn der Planungsvertrag unterschrieben ist.

Wie lange haften Planer?

Ansprüche wegen Mängeln an einem Bauwerk und an den Planungs- und Überwachungsleistungen dafür verjähren in der Regel in fünf Jahren ab der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Abgenommen wird Ihre Leistung oft erst nach der letzten Leistungsphase. Seit 2018 können Sie deshalb eine Teilabnahme verlangen, sobald die letzte Leistung der Baufirmen abgenommen ist (§ 650s BGB).

Zusammengerechnet liegen zwischen dem Fehler und dem Schadenfall oft sieben, acht oder mehr Jahre.

Was passiert beim Wechsel des Versicherers?

Für Fehler aus der Zeit vor dem Wechsel bleibt nach dem Verstoßprinzip der alte Versicherer zuständig. Das funktioniert, solange dessen Bedingungen die Meldung nach Vertragsende nicht zeitlich begrenzen. Manche Verträge enthalten zusätzlich eine Klausel für Spätschäden beim Versichererwechsel. Beim Wechsel prüfe ich deshalb beide Verträge, damit keine Lücke entsteht.

Was gilt, wenn Sie Ihr Büro aufgeben?

Auch nach dem Ruhestand oder der Auflösung des Büros können Ansprüche aus alten Projekten kommen. Ob Sie sie dann noch melden können, hängt von den Bedingungen ab. Ältere Verträge begrenzen die Nachhaftung teilweise auf einige Jahre, neuere verzichten darauf. Für Gesellschaften verlangt etwa das bayerische Kammerrecht eine Nachhaftung von mindestens fünf Jahren (Art. 8 Abs. 5 BauKaG).

Und in der D&O-Versicherung?

Dort gilt das Gegenteil: das Anspruchserhebungsprinzip. Versichert ist, was während der Vertragslaufzeit gegen Sie geltend gemacht wird. Wer Berufshaftpflicht und D&O hat, muss beide Prinzipien beim Wechsel im Blick behalten. Mehr dazu auf der Seite zur D&O-Versicherung.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Vertrag gilt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen.

Quellen

  1. § 634a BGB und § 650s BGB, gesetze-im-internet.de.
  2. Baukammerngesetz Bayern, Art. 8 Abs. 5.
Bastian Mader, Versicherungsmakler aus Amberg

Bastian MaderVersicherungsmakler für Planungsbüros und Geschäftsführer, Amberg. Staatlich geprüfter Maschinenbautechniker mit sieben Jahren Erfahrung in der technischen Konstruktion. Mehr über mich

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