Das Wichtigste in Kürze
- Die Haftungsbeschränkung gilt nur für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung, nicht für Miete, Gehälter oder Kredite.
- Die Mindestsummen legt das Landesrecht fest, in NRW zum Beispiel 1 Mio. € für Sach- und Vermögensschäden.
- In Bayern kann die Haftung gegenüber Auftraggebern zusätzlich vertraglich begrenzt werden (Art. 9 Abs. 2 BauKaG).
- Fehlt die Versicherung oder reicht sie nicht, haften die Partner wieder persönlich.
Wie funktioniert die Haftungsbeschränkung?
In einer normalen Partnerschaftsgesellschaft haftet für Berufsfehler neben der Gesellschaft auch der Partner persönlich, der mit dem Auftrag befasst war (§ 8 Abs. 2 PartGG). Die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung ändert das: Für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen – vorausgesetzt, die Partnerschaft unterhält die gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflicht (§ 8 Abs. 4 PartGG).
Für andere Verbindlichkeiten, etwa aus dem Mietvertrag oder einem Kredit, haften die Partner weiter persönlich.
Welche Versicherung ist vorgeschrieben?
Das regelt das Kammerrecht des jeweiligen Bundeslands. In NRW verlangt das Gesetz für die PartG mbB mindestens 1 Mio. € für Sach- und Vermögensschäden und 1,5 Mio. € für Personenschäden je Versicherungsjahr, dazu eine Nachhaftung von mindestens fünf Jahren. In Bayern muss die Versicherung die Berufsaufgaben nach dem Baukammerngesetz abdecken. Für die Eintragung ins Partnerschaftsregister brauchen Sie eine Versicherungsbescheinigung (§ 4 Abs. 3 PartGG).
Kann die Haftung zusätzlich begrenzt werden?
In einigen Ländern ja. In Bayern kann eine Partnerschaftsgesellschaft mit bestehender Berufshaftpflicht Ansprüche ihrer Auftraggeber wegen fahrlässiger Berufsfehler begrenzen:
- durch eine schriftliche Einzelvereinbarung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme,
- durch vorformulierte Vertragsbedingungen bei einfacher Fahrlässigkeit auf das Dreifache der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht (Art. 9 Abs. 2 BauKaG).
Andere Länder haben ähnliche, aber nicht gleiche Regeln. Stimmen Sie Formulierungen mit Ihrer Kammer ab.
Worauf achte ich bei der Versicherung einer PartG mbB?
- Erfüllt die Versicherung die Vorgaben Ihres Bundeslands, einschließlich Jahreshöchstleistung und Nachhaftung?
- Passt die Versicherungsbestätigung für die Eintragung ins Partnerschaftsregister?
- Werden die Summen angepasst, wenn neue Partner hinzukommen oder Projekte größer werden?
- Was gilt für Projekte aus der Zeit vor der Gründung?
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Vertrag gilt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen.
Quellen
- § 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, gesetze-im-internet.de.
- Architektenkammer NRW, Praxishinweis PH 18, Stand Juli 2024.
- Baukammerngesetz Bayern, Art. 9.