Das Wichtigste in Kürze
- Das Versorgungswerk zahlt erst, wenn Sie den Architektenberuf insgesamt nicht mehr ausüben können.
- Sie müssen Ihre Tätigkeit einstellen, bevor die Rente fließt.
- Bei teilweiser Berufsunfähigkeit und bei vorübergehender Krankheit zahlt es nichts.
- Eine private BU-Rente und ein Krankentagegeld schließen diese Lücke.
Was das Versorgungswerk leistet
Als Mitglied der Architektenkammer sind Sie in der Regel auch Mitglied im Versorgungswerk. In Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz ist das die Bayerische Architektenversorgung. Sie zahlt nicht nur im Alter, sondern auch bei Berufsunfähigkeit.
Die Leistung ist solide: Die Ursache spielt keine Rolle, eine Wartezeit gibt es nicht. Zur Rente aus Ihren Beiträgen kommt eine Zurechnung: Sie werden so gestellt, als hätten Sie bis zum 60. Lebensjahr weiter eingezahlt. Wer erst nach dem 30. Lebensjahr Mitglied wurde, bekommt weniger zugerechnet.
Bevor diese Rente fließt, stehen allerdings drei Hürden.
Hürde 1: Berufsunfähig im Beruf insgesamt
Das Versorgungswerk fragt nicht, ob Sie Ihre bisherige Arbeit noch schaffen. Es fragt, ob Sie im Architektenberuf insgesamt noch in nennenswertem Umfang tätig sein können. So hat es das Verwaltungsgericht München 2016 für die Bayerische Architektenversorgung bestätigt: Maßgeblich ist das Berufsbild, nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.
Ein Beispiel: Nach einem Bandscheibenvorfall können Sie keine Baustellen mehr betreuen. Entwurf und Ausführungsplanung am Schreibtisch gehen noch. Für das Versorgungswerk sind Sie damit in der Regel nicht berufsunfähig. Ihr Einkommen bricht trotzdem ein, wenn die Bauüberwachung bisher einen großen Teil Ihrer Honorare ausgemacht hat.
Hürde 2: Sie müssen Ihre Tätigkeit einstellen
Die Rente gibt es nur, wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit eingestellt haben. So steht es in den Satzungen der Bayerischen Architektenversorgung und des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW. Als Inhaber heißt das: Sie müssen Ihr Büro aufgeben oder abwickeln.
Wie ernst die Versorgungswerke das nehmen, zeigt ein Fall aus einem anderen Kammerberuf. Ein Rechtsanwalt konnte nach einem Unfall nicht mehr arbeiten, führte seine Kanzlei aber mit Hilfe einer Kollegin unter seinem Namen weiter. Das Verwaltungsgericht Bremen lehnte die Rente 2023 ab, weil er seine Tätigkeit nicht eingestellt hatte.
Hürde 3: Bis zur ersten Zahlung vergehen Monate
Die Berufsunfähigkeit müssen Sie mit Attesten, Befunden und Gutachten nachweisen. Beim Versorgungswerk der Architektenkammer NRW entsteht der Anspruch frühestens drei Monate nach dem Antrag, gezahlt wird ab dem Bescheid. Diese Zeit müssen Sie selbst überbrücken.
Wo die Lücke liegt
Daraus ergeben sich drei Situationen, in denen das Versorgungswerk nicht zahlt:
- Längere Krankheit: Sie fallen für Wochen oder Monate aus, werden aber wieder gesund.
- Teilweise Berufsunfähigkeit: Sie können noch arbeiten, aber deutlich weniger oder nur noch einen Teil Ihrer Leistungen.
- Die Zeit bis zum Bescheid: Sie sind berufsunfähig, die Rente ist aber noch nicht bewilligt.
Ihre Fixkosten laufen in allen drei Fällen weiter: Lebenshaltung, Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge.
Wie Sie die Lücke schließen
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt in guten Tarifen ab 50 % Berufsunfähigkeit in Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf. Sie fragt also nicht, ob Sie irgendwie noch als Architekt arbeiten könnten. Und Sie müssen Ihr Büro nicht aufgeben. Die Rente aus dem Versorgungswerk wird nicht damit verrechnet: Die Bayerische Architektenversorgung kürzt nicht wegen privater Leistungen.
Ein Krankentagegeld überbrückt die Zeit davor. Es endet, wenn feststeht, dass Sie in Ihrem bisherigen Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 % erwerbsunfähig sind. Ab dann muss die BU-Rente tragen. Beide Verträge sollten deshalb zusammenpassen.
Wie hoch Ihre Lücke ist, ermitteln Sie mit meinem BU-Rechner in einer Minute. Im Bürocheck gleichen wir das Ergebnis mit Ihrer Renteninformation ab.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Was für Sie gilt, steht in der Satzung Ihres Versorgungswerks und in Ihren Versicherungsbedingungen.
Quellen
- Bayerische Architektenversorgung, Informationsbroschüre (Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Zurechnungszeit).
- VG München, Urteil vom 4.2.2016, M 12 K 13.1571, zu § 31 der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung, lexika.de.
- Satzung für das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, § 11, recht.nrw.de.
- VG Bremen, Urteil vom 24.8.2023, 5 K 69/20, beck-aktuell.de.
- § 15 MB/KT (Ende des Krankentagegelds bei Berufsunfähigkeit), LG Rostock, Urteil vom 31.8.2005, 10 O 53/05, ra-kotz.de.