D&O und Managerhaftung2 Min. Lesezeitvon Bastian Mader

Rückwärts­deckung in der D&O-Versicherung: die unterschätzte Zeitfalle

Die D&O versichert oft auch Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn – aber nicht bekannte. Warum die Klausel „hätte kennen müssen“ im Schadenfall heikel ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die meisten D&O-Policen versichern auch Pflichtverletzungen, die vor Vertragsbeginn begangen wurden (Rückwärtsdeckung).
  • Ausgeschlossen sind bei Vertragsschluss bekannte Pflichtverletzungen – teils auch solche, die man „hätte kennen müssen“.
  • Entscheidend ist die genaue Formulierung des Ausschlusses und wer im Streitfall die Kosten einer Deckungsklage trägt.

Wer als Geschäftsführer oder Vorstand eine D&O-Versicherung abschließt, denkt meist an die Zukunft: Welche Risiken drohen ab morgen? Übersehen wird dabei oft ein Detail, das im Schadenfall über Wohl und Wehe entscheiden kann – die sogenannte Rückwärtsdeckung.

Was bedeutet Rückwärtsdeckung?

Die meisten D&O-Policen versichern nicht nur Pflichtverletzungen, die nach Vertragsbeginn passieren, sondern grundsätzlich auch solche, die vor Abschluss des Vertrags begangen wurden. Das ist wichtig, weil Organhaftungsansprüche oft erst Jahre nach der eigentlichen Pflichtverletzung geltend gemacht werden – etwa nach einem Geschäftsführerwechsel oder einer Unternehmensübernahme.

Die Grenze: bekannte Pflichtverletzungen

Diese Rückwärtsdeckung hat jedoch klare Grenzen. Ausgeschlossen sind grundsätzlich Pflichtverletzungen, die der versicherten Person oder dem Unternehmen bei Vertragsabschluss bereits bekannt waren. Das leuchtet ein – eine Versicherung soll kein rückwirkender Freifahrtschein für bereits bekannte Probleme sein.

Die versteckte Falle: „hätte kennen müssen“

Brisant wird es bei einer weiteren, in vielen Policen enthaltenen Klausel: Ausgeschlossen sind teils nicht nur nachweislich bekannte, sondern auch Pflichtverletzungen, die man „hätte kennen müssen“. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff eröffnet erheblichen Interpretationsspielraum – und genau hier entstehen im Schadenfall häufig Streitigkeiten mit dem Versicherer.

Warum das für Sie als Organmitglied heikel ist

  • Sie stehen bereits unter Druck durch Haftungsansprüche Dritter.
  • Gleichzeitig müssen Sie möglicherweise gegen den eigenen Versicherer vorgehen, um Deckung zu erhalten.
  • Die Beweislast für den Ausschluss liegt zwar beim Versicherer – das finanzielle Risiko einer Deckungsklage tragen aber Sie.
  • Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen den versicherten Personen selbst zu, nicht dem Unternehmen.

Handlungsempfehlungen

  1. Prüfen Sie nicht nur die Laufzeit der Rückwärtsversicherung, sondern die exakte Formulierung des Ausschlusses.
  2. Lassen Sie sich die genaue Definition von „bekannt“ bzw. „hätte kennen müssen“ in Ihrer Police erläutern.
  3. Klären Sie vorab, wie im Streitfall die Kostentragung für eine mögliche Deckungsklage geregelt ist.
  4. Ziehen Sie ergänzende Rechtsschutzlösungen in Betracht, die genau diese Lücke absichern.

Fazit

Rückwärtsdeckung klingt zunächst nach einer beruhigenden Selbstverständlichkeit – ist es aber nicht. Die genaue Ausgestaltung der Ausschlüsse entscheidet im Ernstfall darüber, ob Sie als Organmitglied tatsächlich geschützt sind oder plötzlich allein dastehen, während Sie gleichzeitig gegen Ihren eigenen Versicherer kämpfen müssen.

Wir bieten Rechtsschutzlösungen, die im Schadenfall Ihre Ansprüche auch gegenüber der eigenen D&O-Versicherung durchsetzen – sprechen Sie uns an.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Vertrag gilt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen.

Bastian Mader, Versicherungsmakler aus Amberg

Bastian MaderVersicherungsmakler für Planungsbüros und Geschäftsführer, Amberg. Staatlich geprüfter Maschinenbautechniker mit sieben Jahren Erfahrung in der technischen Konstruktion. Mehr über mich

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