D&O und Managerhaftung3 Min. Lesezeitvon Bastian Mader

D&O oder Betriebs­haftpflicht? Der teure Irrtum, der Geschäfts­führern das Genick brechen kann

Betriebshaftpflicht, D&O und Vermögensschaden-Haftpflicht decken verschiedene Schäden. Wo Geschäftsführer typische Deckungslücken übersehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Betriebshaftpflicht deckt Sach- und Personenschäden Dritter (und Folgeschäden) – nicht die persönliche Haftung aus der Geschäftsführung.
  • Die D&O deckt reine Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen in der Organfunktion, etwa einen Insolvenzverschleppungsschaden.
  • Beratungsfehler gegenüber Kunden gehören in die Vermögensschaden-Haftpflicht; viele D&O-Policen schließen sie über eine Dienstleistungsklausel aus.

Stellen Sie sich vor, Sie hätten eine Regenjacke gekauft – und wundern sich dann, warum Ihre Füße beim Waten durch einen Fluss trotzdem nass werden. Genau dieses Missverständnis erleben wir ständig bei Geschäftsführern und Vorständen: „Wir sind doch versichert, wir haben eine Betriebshaftpflicht.“ Das stimmt – nur eben nicht für das, was ihnen persönlich passieren kann.

Drei Versicherungen, drei Baustellen

In der Praxis begegnen uns drei Policen, die gerne verwechselt werden. Jede deckt einen anderen Schadentyp ab – und genau in den Zwischenräumen entstehen die teuren Deckungslücken.

VersicherungWer ist geschützt?Welcher Schaden?Typisches Beispiel
BetriebshaftpflichtDas Unternehmen als GanzesSach- und Personenschäden (und daraus folgende Vermögensschäden) gegenüber DrittenKunde stürzt im Betrieb, Mitarbeiter beschädigt fremdes Eigentum
D&O-VersicherungGeschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat persönlichReine Vermögensschäden aus einer Pflichtverletzung in der OrganfunktionFehlerhafte unternehmerische Entscheidung, Verstoß gegen gesetzliche Pflichten
Vermögensschaden-Haftpflicht (E&O/PI)Das Unternehmen als DienstleisterVermögensschäden aus fehlerhafter Beratung oder Dienstleistung gegenüber KundenSoftwareunternehmen berät Kunden fehlerhaft, Kunde erleidet finanziellen Schaden

Warum die Grenze so oft übersehen wird

Die D&O-Versicherung soll ausschließlich die Organfunktion absichern – also das Handeln als Geschäftsführer oder Vorstand im gesellschaftsrechtlichen Sinne. Erbringt dieselbe Person aber eine Dienstleistung gegenüber einem Kunden (z. B. eine fachliche Beratung), gilt das in den meisten Policen nicht mehr als Organhandeln, sondern als „normale“ Dienstleistung – und ist über die sogenannte Dienstleistungsklausel ausdrücklich ausgeschlossen.

Ein Beispiel: Der Vorstand einer Software AG berät persönlich einen Kunden. Wegen fehlerhafter Beratung nimmt der Kunde die Gesellschaft in Anspruch, der Aufsichtsrat wiederum den Vorstand. Je nach Formulierung der Police ist das entweder über die D&O gedeckt – oder eben nicht, wenn ein klassischer Dienstleistungsausschluss greift. Für genau diese Fälle braucht es die Vermögensschaden-Haftpflicht.

Umgekehrt greift die Betriebshaftpflicht nicht, wenn „nur“ ein reiner Vermögensschaden entsteht, ohne dass vorher etwas kaputtgegangen ist oder jemand verletzt wurde. Ein Klassiker aus der Praxis: Ein Geschäftsführer erkennt die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, versäumt aber die fristgerechte Insolvenzanmeldung innerhalb der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist nach § 15a InsO. Werden in dieser Zeit weiter Verbindlichkeiten eingegangen, die später nicht mehr bedient werden können, haftet der Geschäftsführer persönlich für den daraus entstehenden Schaden – einen sogenannten Quotenschaden bzw. Insolvenzverschleppungsschaden. Weder ist etwas beschädigt worden noch wurde jemand verletzt; es handelt sich ausschließlich um eine Pflichtverletzung mit finanziellen Folgen. Das ist ein reiner Fall für die D&O-Versicherung, die Betriebshaftpflicht kommt hier gar nicht erst ins Spiel.

Die Krux: Sachschaden vs. Vermögensschaden

D&O-Policen sind grundsätzlich auf reine Vermögensschäden zugeschnitten. Sach- und Personenschäden sind ausgeschlossen – mit einer wichtigen Ausnahme: sogenannte Folgeschäden, also Vermögensschäden, die sich aus einem Sach- oder Personenschaden ableiten. Wie weit diese Ausnahme im Einzelfall reicht, ist in der Praxis oft strittig und hängt stark von der genauen Formulierung im Vertrag ab.

Was das für Sie bedeutet

Drei Versicherungen, drei unterschiedliche Zuständigkeiten – und dazwischen reichlich Interpretationsspielraum, der im Schadenfall schnell zu einem bösen Erwachen führen kann. Wer nur die Betriebshaftpflicht hat, ist im Fall einer persönlichen Pflichtverletzung nicht geschützt. Wer nur eine D&O hat, aber Dienstleistungen erbringt, hat unter Umständen eine Lücke bei der Beratungshaftung. Und wer alle drei Verträge bei unterschiedlichen Anbietern und zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen hat, läuft Gefahr, dass die Formulierungen nicht sauber ineinandergreifen.

Unsere Empfehlung: Bündeln Sie Ihre Verträge bei einem Makler, der den Gesamtüberblick behält. Nur wer alle Policen im Blick hat, kann die Schnittstellen zwischen D&O, Betriebshaftpflicht und Vermögensschaden-Haftpflicht sauber abstimmen – und Deckungslücken von vornherein ausschließen, statt sie erst im Schadenfall zu entdecken.

Sprechen Sie uns an – wir prüfen gerne, ob Ihre bestehenden Verträge lückenlos ineinandergreifen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Vertrag gilt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen.

Bastian Mader, Versicherungsmakler aus Amberg

Bastian MaderVersicherungsmakler für Planungsbüros und Geschäftsführer, Amberg. Staatlich geprüfter Maschinenbautechniker mit sieben Jahren Erfahrung in der technischen Konstruktion. Mehr über mich

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