D&O und Managerhaftung2 Min. Lesezeitvon Bastian Mader

Feuerlöscher 30 Jahre alt – und plötzlich haftet der Geschäfts­führer persönlich

Der Dienstleister prüft, die Feuerlöscher versagen trotzdem. Warum Geschäftsführer für Auswahl und Kontrolle externer Partner persönlich haften können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sorgfaltspflichten können delegiert, aber nicht abgegeben werden: Der Geschäftsführer haftet für Auswahl, Überwachung und Plausibilitätskontrolle des Dienstleisters.
  • Der Dienstleister ist nicht immer die Rettung – etwa bei unzureichender Berufshaftpflicht, Ausschlüssen oder Insolvenz.
  • Die D&O prüft den Anspruch, wehrt unberechtigte Forderungen ab und zahlt berechtigte.

Ein Praxisfall, der vielen Unternehmen passieren kann

Stellen Sie sich folgende Situation vor:

Ein Unternehmen lässt – wie vorgeschrieben – regelmäßig seine Feuerlöscher durch einen externen Dienstleister prüfen. Alles scheint ordnungsgemäß dokumentiert. Prüfprotokolle vorhanden. Haken dran.

Doch dann kommt es zum Ernstfall: Ein Brand entsteht – und die Feuerlöscher versagen.

Erst im Nachgang stellt sich heraus: Ein Teil der Geräte ist über 30 Jahre alt und hätte längst ersetzt werden müssen.

Was dann passiert

1. Die Gebäudeversicherung prüft den Schaden

Im Schadenfall wird die Versicherung sehr genau hinschauen:

  • Wurden Sicherheitsvorschriften eingehalten?
  • Waren die Brandschutzeinrichtungen funktionsfähig?
  • Gab es Organisationsverschulden?

Wenn sich herausstellt, dass die Feuerlöscher objektiv nicht mehr einsatzfähig waren, kann es zu einer Leistungsablehnung oder -kürzung kommen.

2. Der Blick richtet sich auf den Geschäftsführer

Jetzt wird es unangenehm.

Denn auch wenn ein externer Dienstleister beauftragt wurde, gilt:

Sorgfaltspflichten können delegiert, aber nicht abgegeben werden.

Der Geschäftsführer haftet insbesondere für:

  • Auswahl des Dienstleisters
  • Überwachung der Leistung
  • Plausibilitätskontrolle der Ergebnisse

Wenn hier Versäumnisse vorliegen, droht eine persönliche Inanspruchnahme wegen Organisationsverschulden.

3. Warum der Dienstleister nicht immer „die Rettung“ ist

Auf den ersten Blick scheint klar: Der Dienstleister hat falsch geprüft, also haftet er.

In der Praxis sieht es oft anders aus:

  • Unzureichende Berufshaftpflicht
  • Deckungsausschlüsse
  • Insolvenzrisiko
  • Begrenzte Haftung im Vertrag

Das bedeutet: Ein Teil oder sogar der gesamte Schaden kann beim Geschäftsführer hängen bleiben.

4. Die Rolle der D&O-Versicherung

Genau hier kommt die D&O-Versicherung ins Spiel. Sie übernimmt zwei zentrale Funktionen:

Prüfung und Abwehr

  • Ist der Anspruch überhaupt berechtigt?
  • Abwehr unbegründeter Forderungen (passiver Rechtsschutz)

Zahlung im Ernstfall

  • Übernahme berechtigter Schadenersatzforderungen
  • Schutz des Privatvermögens

Wichtig: Die D&O schützt nicht das Unternehmen, sondern die handelnden Personen – also insbesondere den Geschäftsführer.

Typischer Denkfehler vieler Geschäftsführer

„Ich habe doch einen Dienstleister beauftragt – damit bin ich raus.“

Das ist leider falsch.

Gerichte verlangen:

  • Plausibilitätsprüfung
  • Dokumentation
  • regelmäßige Kontrolle

Gerade bei sicherheitsrelevanten Themen wie Brandschutz gelten hohe Anforderungen.

3-Punkte-Check für Geschäftsführer

1. Dienstleister kritisch prüfen

  • Qualifikation und Zertifizierung
  • Referenzen
  • Versicherungsschutz (Berufshaftpflicht!)

2. Ergebnisse nicht blind akzeptieren

  • Stichprobenkontrollen
  • Alter und Zustand der Anlagen hinterfragen
  • Auffälligkeiten dokumentieren

3. Prozesse sauber dokumentieren

  • Wer hat was wann geprüft?
  • Welche Entscheidungen wurden getroffen?
  • Warum wurde ein Dienstleister ausgewählt?

Dokumentation ist im Haftungsfall oft wichtiger als die Maßnahme selbst.

Fazit

Dieser Fall zeigt sehr deutlich:

  • Risiken entstehen nicht nur durch eigenes Fehlverhalten,
  • sondern häufig durch unzureichende Kontrolle externer Partner.

Und genau hier liegt die größte Gefahr für Geschäftsführer:

Die persönliche Haftung kommt oft unerwartet – und ist existenzbedrohend.

Eine D&O-Versicherung ist deshalb kein „Nice-to-have“, sondern ein zentraler Bestandteil der Absicherung unternehmerischer Verantwortung.

Schlussgedanke

Wer Verantwortung trägt, muss auch Risiken verstehen – und sich nicht nur auf andere verlassen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Vertrag gilt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen.

Bastian Mader, Versicherungsmakler aus Amberg

Bastian MaderVersicherungsmakler für Planungsbüros und Geschäftsführer, Amberg. Staatlich geprüfter Maschinenbautechniker mit sieben Jahren Erfahrung in der technischen Konstruktion. Mehr über mich

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