Obliegenheiten in der D&O: Wer schuldet was – und wer verliert alles
- Bastian Mader

- vor 22 Stunden
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Der Fall
Thomas W. führt die Vertriebstochter einer mittelständischen Firmengruppe. Im Herbst bekommt er Post von der Staatsanwaltschaft: Es wird ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt, Verdacht des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen.
W. hält den Vorwurf für haltlos. Er beauftragt einen Strafverteidiger, informiert seinen Gesellschafter mündlich und arbeitet weiter. Der Vorgang ist für ihn eine strafrechtliche Angelegenheit – mit Versicherung hat das aus seiner Sicht nichts zu tun.
Was er nicht weiß: Über die Muttergesellschaft besteht eine Konzern-D&O. Er ist als Geschäftsleiter einer Tochtergesellschaft mitversichert. Die Police hat er nie gesehen, die Bedingungen nie gelesen. Niemand hat sie ihm gegeben.
14 Monate später ist die Tochtergesellschaft insolvent. Der Insolvenzverwalter nimmt W. persönlich in Anspruch. Erst jetzt – im Gespräch mit seinem Anwalt – erfährt er, dass eine D&O existiert.
Er meldet den Schaden. Der Versicherer verweist auf die Bedingungen: Eingeleitete Ermittlungsverfahren und Strafbefehle, die den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand haben, sind unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige kam 14 Monate zu spät.

Warum Obliegenheiten in der D&O anders funktionieren
In den meisten Versicherungssparten ist die Sache einfach: Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag, zahlt die Prämie, meldet den Schaden. Eine Person, ein Pflichtenkreis.
Die D&O ist anders gebaut. Versicherungsnehmerin ist die Gesellschaft. Versichert sind die Organmitglieder. Damit gibt es zwei Pflichtenkreise – und beide können die Deckung kosten.
Diese Konstruktion ist juristisch eine Versicherung für fremde Rechnung und zugleich ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne der §§ 328 ff. BGB. Dazu gleich mehr, denn daraus folgt für Sie als Geschäftsführer mehr, als auf den ersten Blick erkennbar ist.
Die Rechtsfolgen aus § 28 VVG sind gestaffelt: Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt die Leistungspflicht bestehen, bei grober Fahrlässigkeit wird nach Schwere des Verschuldens gekürzt, bei Vorsatz entfällt sie vollständig. Und die Kausalitätsgegenrede – „der Verstoß hat sich nicht ausgewirkt" – ist bei Arglist ausgeschlossen (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG).
Der eigentliche Sprengsatz: der Meldezeitpunkt
Der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Fälle scheitern, ist nicht die Prämie und nicht die Auskunft. Es ist der Zeitpunkt.
Die Obliegenheits- und Anzeigeverpflichtungen sind in den Bedingungen unterschiedlich weit gefasst. Häufig wird den Versicherten auferlegt, schon in einem sehr frühen Stadium mögliche Sachverhalte zu schildern, die zu einer Inanspruchnahme führen könnten. Nicht: die zu einer Inanspruchnahme führen werden. Nicht erst: wenn die Klage zugestellt ist.
Und regelmäßig verlangen die Bedingungen zusätzlich, dass eingeleitete Ermittlungsverfahren oder Strafbefehle, die den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand haben, dem D&O-Versicherer zu melden sind.
Genau hier liegt das Missverständnis, das Thomas W. teuer zu stehen kommt: Ein Ermittlungsverfahren fühlt sich wie eine strafrechtliche Angelegenheit an. Versicherungsrechtlich ist es ein meldepflichtiger Umstand.
Weil eine Verletzung von Obliegenheiten und Anzeigepflichten unmittelbar auf die Deckung durchschlägt, gehören Umfang und Notwendigkeit dieser Klauseln zu den Punkten, die man bei jedem Angebot besonders kritisch prüfen sollte. Formulierungen wie „unverzüglich" oder „unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen" sind nicht dasselbe – und sie sind verhandelbar.
Wem die Leistung zusteht – und warum das ein zweischneidiges Schwert ist
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen den versicherten Personen zu. Als echter Vertrag zugunsten Dritter begründet die D&O einen eigenen Anspruch des Managers gegen den Versicherer. Die Gesellschaft kann ihn nicht ohne Weiteres darüber verfügen.
Das ist zunächst ein Vorteil. Er hat aber eine Kehrseite, die kaum jemand kennt:
Lehnt der Versicherer ab, muss die versicherte Person selbst Deckungsklage erheben – mit vollem finanziellem Risiko.
Nicht die Gesellschaft. Nicht der Konzern. Sie persönlich. Gegen einen Versicherer mit eigener Rechtsabteilung, in einem Verfahren, dessen Streitwert sich nach der Haftungsforderung bemisst – und parallel zum Haftungsprozess, den Sie ohnehin schon führen.
Zwei Verfahren, zwei Kostenrisiken, ein Privatvermögen.
Das Konzernproblem
In der Praxis stellt sich häufig das Problem, dass die versicherten Personen überhaupt nicht über die Existenz einer D&O-Police informiert sind. Bei Konzerngesellschaften ist den Geschäftsleitern der Tochtergesellschaften das Bestehen einer Police oft nicht bekannt.
Das hat zwei Konsequenzen, und beide sind unangenehm:
Erstens kann niemand Obliegenheiten erfüllen, von denen er nichts weiß. Genau das ist Thomas W. passiert.
Zweitens werden aus dieser Unkenntnis heraus separate Deckungen für die Tochtergesellschaften abgeschlossen. Das führt zu Doppelversicherungen und Kumulrisiken. Im Schadenfall streiten dann zwei Versicherer über die Verteilung nach § 78 VVG, während der Manager wartet – und beide möglicherweise auf Ausschlüsse verweisen, die sich in den Bedingungen unterscheiden.
!! Doppelt versichert heißt nicht doppelt geschützt. Es heißt oft nur: doppelt kompliziert.!!
Was das für die Praxis heißt
Die entscheidende Weiche wird nicht im Schadenfall gestellt, sondern vorher. Drei Punkte gehören in jede D&O-Betreuung:
1. Die versicherten Personen müssen die Police kennen. Ein Informationsblatt an alle Organmitglieder – inklusive der Geschäftsleiter von Tochtergesellschaften –, das die Meldeschwelle, die Meldewege und einen konkreten Ansprechpartner nennt. Eine Seite genügt.
2. Der Meldeprozess muss vorher definiert sein. Wer meldet: die Gesellschaft oder die betroffene Person? An wen? Innerhalb welcher Frist? Und wer prüft, ob ein Vorgang überhaupt meldepflichtig ist? Diese Frage abends allein zu beantworten, ist der häufigste Fehler.
3. Der Konzernbestand gehört einmal auf den Tisch. Welche Gesellschaft hat welche Police? Wo gibt es Überschneidungen? Wo Lücken?
Unser Ansatz
Deshalb stellen wir jedem D&O-Mandanten von Mader und Partner im Schadenfall einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Versicherungsrecht zur Seite – für die Schadenmeldung und die Begleitung gegenüber dem Versicherer ohne zusätzliche Kosten.
Er klärt vor der Meldung drei Dinge: ob ein meldepflichtiger Umstand vorliegt, welche Frist gilt und wie der Sachverhalt vollständig und zugleich versicherungsrechtlich sauber dargestellt wird.
Denn eine Meldung, die zu spät kommt, kostet die Deckung. Und eine Meldung, die zu unbedacht formuliert ist, ebenfalls.
Fazit
Der Selbstbehalt in Verträgen wie dem von Thomas W. liegt typischerweise bei 2.500 Euro. Das ist der Betrag, mit dem er gerechnet hätte.
Gescheitert ist die Deckung nicht an einer Haftungsfrage, nicht an einem Ausschluss und nicht an der Deckungssumme. Sie ist daran gescheitert, dass er einen Brief bekommen hat und nicht wusste, dass er ihn weiterleiten muss.
Wenn Sie Geschäftsführer sind und Ihre D&O-Bedingungen noch nie gelesen haben: Fordern Sie sie an. Und lesen Sie zuerst den Abschnitt über Obliegenheiten.
Der Beitrag beruht auf einem konkreten Fall aus der Praxis. Namen, Branche und Unternehmensdetails wurden verändert.



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